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   FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19   

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https://dejure.org/2022,42473
FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19 (https://dejure.org/2022,42473)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2022 - 1 K 90/19 (https://dejure.org/2022,42473)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 1 K 90/19 (https://dejure.org/2022,42473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ErbStG § 12 Abs. 3; AO § ... 121 Abs. 1; BewG § 154 Abs. 1; BewG § 155 Satz 1; BewG § 155 Satz 2; BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 19 Abs. 1; BewG § 198; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2
    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise

  • IWW

    § 12 Abs. 3 ErbStG
    ErbStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise

  • rechtsportal.de

    Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Wohnungseigentum in der Höhe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Wohnungseigentum

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ( Senatsurteile vom 24. März 2022 1 K 267/19 , juris; vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1288 ; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).

    Das Erfordernis hinreichender und eben gerade nicht absoluter Übereinstimmung dient neben der Verwaltungsvereinfachung auch dazu, den Kreis der Vergleichsgrundstücke nicht über Gebühr einzuengen (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rz 3; Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung bestimmt).

    Damit hat er in ausreichendem Umfang die Möglichkeit eröffnet, (spätestens) im gerichtlichen Verfahren einen vom GAG gefundenen Wert zu prüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Auch die Regelung des § 198 Satz 1 BewG , mit der dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wird, ggf. einen niedrigeren gemeinen Wert des übertragenen Grundbesitzes nachzuweisen, ist hinsichtlich der dadurch dem Steuerpflichtigen auferlegten Nachweislast verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2021 II R 26/20 , BFH/NV 2022, 822 m.w.N. und Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Darüber hinaus liegen auch keinerlei Erkenntnis vor, dass es in einer Vielzahl von Fällen solche Abweichung gegeben sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Entscheidung des BFH über die Frage, ob die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2017 1 K 210/14 , EFG 2018, 819 und vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 , BVerfGE 129, 1).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes lässt es aber zu, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 , BVerfGE 129, 1).

    Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07 , BVerfGE 129, 1).

  • FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19

    Bewertung: Ernstliche Zweifel an der Eignung eines herangezogenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Im Übrigen habe das FG Köln in Bezug auf Vergleichsfaktoren entschieden, dass die eingeschränkte finanzgerichtliche Überprüfbarkeit jedenfalls nicht für die Frage gelten könne, ob etwa Mittelwerte für Flächeneinheiten als geeignete Vergleichsfaktoren qualifiziert werden könnten (vgl. auf FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1258 ).

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ( Senatsurteile vom 24. März 2022 1 K 267/19 , juris; vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1288 ; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).

    Eine weitergehende gerichtliche Überprüfungspflicht der Mitteilung des GAG ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend auch nicht aus den Ausführungen des FG Köln in seinem Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1258 .

  • BFH, 02.07.2004 - II R 55/01

    Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    In der Wahl der Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2003 II R 27/02 , BStBl II 2004, 179 und vom 2. Juli 2004 II R 55/01 , BStBl II 2004, 703).

    Ein solcher Nachweis kann sowohl durch Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden als auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01 , BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703).

  • BFH, 11.05.2005 - II R 21/02

    Bedarfsbewertung und Mindestwert nach § 146 Abs.6 BewG: Abweichung vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04 , BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09 , BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    Vor dem Hintergrund der jeder Grundstücksbewertung innewohnenden Unsicherheiten und der Tatsache, dass mit den vom GAG ermittelten Vergleichspreisen eine anerkannte objektive Bewertungsgrundlage vorgegeben wird, ist es im Rahmen eines typisierenden Bewertungsverfahrens nicht zu beanstanden, dass dem Steuerpflichtigen die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks insgesamt aufgebürdet wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686 - zu Bodenrichtwerten ergangen).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12

    Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Mit diesem Rechtsgedanken hat der BFH (vgl. Urteile vom 11. Mai 2005 II R 21/02 , BStBl II 2005, 686; vom 26. April 2006 II R 58/04 , BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793 und vom 16. Dezember 2009 II R 15/09 , BFH/NV 2010, 1085) auch entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 7. Dezember 2017 1 K 219/15 , EFG 2018, 619 ).

    Die gerichtliche Überprüfung von Mitteilungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist auf offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt ( Senatsurteile vom 24. März 2022 1 K 267/19 , juris; vom 17. September 2015 1 K 147/12 , EFG 2016, 185 ; vom 17. November 2022 1 K 136/18 , zur Veröffentlichung vorgesehen; FG Köln-Beschluss vom 11. April 2019 4 V 405/19 , EFG 2019, 1288 ; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 183 Rn. 6; Vorbeck DStR 2020, 322).

  • FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15

    Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Nach Auffassung des FG Hamburg habe ein Gericht jedenfalls zu kontrollieren, ob Mitteilungen der Gutachterausschüsse inhaltlich ausreichend seien und ob ein betreffendes Finanzamt die Vorgaben des GAG richtig angewandt habe (FG-Hamburg-Urteil vom 28. August 2014 3 K 134/13, juris sowie Beschluss vom 18. Januar 2016, 3 K 176/15, juris).

    j) Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des FG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Januar 2016 3 K 176/15, juris und seinem Zwischenurteil vom 28. August 2014 3 K 134/13, juris zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Bewertungsverfahren, auf welche sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsansicht berufen, erweist sich der angefochtene Bescheid nach obigen Ausführungen als rechtmäßig.

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Wird der Gegenstand der Feststellung gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BewG einer Erbengemeinschaft zugerechnet, ist grundsätzlich jeder Miterbe nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO , gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte, klagebefugt, da es bei einer Erbengemeinschaft an einem zur Vertretung berufene Geschäftsführer fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06 , BFH/NV 2009, 783 m.w.N.), es sei denn, es ist ein Klagebevollmächtigter nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 und Abs. 2 FGO vorhanden.

    Die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung ist im Prozess von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06 , BFH/NV 2009, 783).

  • BFH, 11.11.1998 - II R 59/96

    Gemeiner Wert von Geschäftsanteilen; Ableitung aus Verkäufen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften werde diese Einschätzung vom BFH geteilt und würden allenfalls unter besonderen Umständen kurz nach dem Bewertungsstichtag liegende Verkäufe ausnahmsweise noch berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96 , BFH/NV 1999, 908).

    Das zu der vorliegend nicht einschlägigen Bewertungsvorschrift § 11 Abs. 2 BewG für Wertpapiere und Anteile ergangene Urteil des BFH vom 11. November 1998 II R 59/96 , BFH/NV 1999, 908, wonach gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine Ableitung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen grundsätzlich nur aus solchen Verkäufen zulässig sein soll, die vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag wirksam zustande gekommen sind, ist auf vorliegenden Fall eines indirekten Vergleichsverfahrens mit Umrechnungskoeffizient bereits wegen des gänzlich anderen Bewertungsverfahrens und -gegenstands nicht übertragbar.

  • FG Hamburg, 28.08.2014 - 3 K 134/13

    Bewertungsgesetz: Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert

    Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
    Nach Auffassung des FG Hamburg habe ein Gericht jedenfalls zu kontrollieren, ob Mitteilungen der Gutachterausschüsse inhaltlich ausreichend seien und ob ein betreffendes Finanzamt die Vorgaben des GAG richtig angewandt habe (FG-Hamburg-Urteil vom 28. August 2014 3 K 134/13, juris sowie Beschluss vom 18. Januar 2016, 3 K 176/15, juris).

    j) Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des FG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Januar 2016 3 K 176/15, juris und seinem Zwischenurteil vom 28. August 2014 3 K 134/13, juris zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Bewertungsverfahren, auf welche sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsansicht berufen, erweist sich der angefochtene Bescheid nach obigen Ausführungen als rechtmäßig.

  • BFH, 30.09.2015 - II R 31/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11

    Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen

  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

  • FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14

    Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken;

  • BFH, 15.03.2017 - II R 10/15

    Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwerts durch Gutachten

  • BFH, 10.11.2004 - II R 69/01

    Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2017 - 3 K 3047/17

    Anforderungen an Verkehrswertgutachten nach dem Vergleichswertverfahren

  • BFH, 08.10.2003 - II R 27/02

    Bedarfsbewertung bei unentgeltlichem Nutzungsrecht

  • BFH, 18.08.2005 - II R 62/03

    Feststellung eines Grundbesitzwerts bei unzureichendem Bodenrichtwert (hier:

  • BFH, 16.12.2009 - II R 15/09

    Bindung des FA an die vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerte bei der

  • FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15

    Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag

  • BFH, 17.11.2021 - II R 26/20

    Nachweislast für den gemeinen Wert von Grundbesitz

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 37/08

    Verluste des Anlegers aufgrund von Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners

  • BFH, 30.07.1980 - I R 148/79

    Steuerberater - Steuerbescheide - Mitteilungspflicht

  • FG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 K 267/19

    Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum

  • BFH, 16.03.2020 - II B 94/18

    Notwendige Beiladung der nicht klagenden Miterben bei einem Bescheid über die

  • BFH, 31.08.2006 - II B 115/05

    Bewertung von Grundstücken: Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

  • BFH, 28.06.2001 - VII B 51/01

    Fristsetzung - Abgabe der Steuererklärungen - Festsetzung von Zwangsgeldern -

  • BFH, 14.10.2020 - II R 7/18

    Immobilienwertnachweis durch Gutachten

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

  • BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04

    Rechtsschutz gewährende Auslegung

  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

  • BFH, 29.01.2007 - IX B 181/05

    Bruchteilsgemeinschaft; Rechtsbehelf der Gemeinschaft

  • BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88

    Auslegung der in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers

  • FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 11 V 78/24
    Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, nach der das Vergleichsfaktorverfahren gegenüber dem Vergleichspreisverfahren nachrangig ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.04.2014 I K 107/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1364; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 17.11.2022 1 K 136/18, EFG 2023, 621; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 01.12.2022 1 K 90/19, EFG 2023, 760; Schnitter in Wilms/Jochum Erbschaftssteuergesetz/Bewertungsgesetz/Grunderwerbsteuergesetz § 183 Rn. 14).
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